Freihändige Vergabe

Die Freihändige Vergabe ist eine der drei Vergabearten des 1. Abschnitts der VOB/A. § 3 Nr. 3 VOB/A beschreibt sie knapp: Bauleistungen werden „in einem vereinfachten Verfahren" vergeben – ohne öffentliche Bekanntmachung und ohne die Formstrenge einer Ausschreibung.

Zulässig ist sie nach § 3a Abs. 3 VOB/A, wenn eine Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist; die Norm nennt dafür Beispiele wie besondere Dringlichkeit, Geheimhaltung oder eine Leistung, die sich vorab nicht eindeutig beschreiben lässt. Unabhängig davon ist sie bis zu einem bestimmten Auftragswert erlaubt – diese Wertgrenze wurde zum 01.01.2026 neu gefasst und wird von den Ländern unterschiedlich übernommen. Maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.

Eine feste Mindestzahl an Bietern schreibt die VOB/A für die Freihändige Vergabe nicht vor; üblich und in vielen Vergaberichtlinien verlangt sind mindestens drei Angebote. § 3b Abs. 4 VOB/A verlangt außerdem, unter den Unternehmen möglichst zu wechseln – dasselbe Rotationsgebot wie bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.

Der Begriff gilt nur für Bauleistungen. Für Liefer- und Dienstleistungen heißt das entsprechende Verfahren seit 2017 „Verhandlungsvergabe" (UVgO). Weil Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen Bauleistungen sind, ist im Vergabo-Kernsegment die Freihändige Vergabe der richtige Begriff.

So löst Vergabo das

Vergabo bildet die Freihändige Vergabe ab und benennt sie je nach Leistungsart richtig: „Freihändige Vergabe" bei Bauleistungen, „Verhandlungsvergabe" bei Dienstleistungen. Sie laden passende Betriebe ein – die Plattform prüft die Mindestanzahl von drei, bevor Sie veröffentlichen können – und dokumentiert Auswahl und Zuschlag im Vergabevermerk.

Verwandte Begriffe

VerhandlungsvergabeVOB/ABeschränkte AusschreibungVergabevermerk

· Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Verfahrensanforderungen hängen von Bundesland, Auftraggeber und Leistungsart ab – maßgeblich sind Ihre internen Vergaberichtlinien.

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Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.