Verhandlungsvergabe
Die Verhandlungsvergabe (§§ 8, 12 UVgO) ist ein flexibles Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: Der Auftraggeber fordert – in der Regel mindestens drei – geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und darf über die Angebote verhandeln. Sie entspricht der früheren „Freihändigen Vergabe".
Sie ist zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, etwa das Unterschreiten landesspezifischer Wertgrenzen oder besondere Umstände wie Dringlichkeit. Viele Bundesländer erlauben die Verhandlungsvergabe ohne weitere Begründung bis zu festgelegten Auftragswerten.
Wichtig: Auch hier gelten Gleichbehandlung und Transparenz. Alle aufgeforderten Unternehmen müssen dieselben Informationen erhalten, und die Entscheidung ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.
In Vergabo laden Sie mit wenigen Klicks mindestens drei passende Betriebe ein – die Plattform prüft die Mindestanzahl automatisch, bevor Sie veröffentlichen können.
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Jetzt kostenlos registrieren →Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.