VOB/A
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt ihr 1. Abschnitt; die UVgO ist dann nicht anwendbar.
Die Verfahrensarten ähneln der UVgO: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe. Auch die VOB/A kennt einen Direktauftrag für Kleinstaufträge; die Wertgrenzen wurden von Bund und Ländern mehrfach angehoben und unterscheiden sich regional.
Ob eine Leistung „Bauleistung" ist (VOB/A) oder Liefer-/Dienstleistung (UVgO), entscheidet sich nach dem Schwerpunkt des Auftrags. Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Gebäuden sind regelmäßig Bauleistungen.
Für Vergabo ist das der maßgebliche Rahmen: Instandsetzungsaufträge an baulichen Anlagen sind Bauleistungen, unterhalb der EU-Schwelle gilt dafür der 1. Abschnitt der VOB/A. Die Grundsätze – mehrere Angebote, Dokumentation, Gleichbehandlung – bildet die Plattform durchgängig ab.
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· Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Verfahrensanforderungen hängen von Bundesland, Auftraggeber und Leistungsart ab – maßgeblich sind Ihre internen Vergaberichtlinien.
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Jetzt kostenlos registrieren →Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.