Beschränkte Ausschreibung
Bei der Beschränkten Ausschreibung (§ 11 UVgO, für Bauleistungen § 3 VOB/A) fordert der Auftraggeber eine begrenzte Zahl geeigneter Unternehmen – üblicherweise mindestens drei – zur Abgabe eines Angebots auf. Anders als bei der Öffentlichen Ausschreibung gibt es keinen unbeschränkten Bieterkreis.
Sie ist ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig wäre oder landesspezifische Wertgrenzen unterschritten werden. Mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb kann sich zunächst jedes Unternehmen bewerben; der Auftraggeber wählt daraus die Bieter aus.
Anders als bei der Verhandlungsvergabe darf über die eingereichten Angebote grundsätzlich nicht nachverhandelt werden – es gilt das Nachverhandlungsverbot.
Vergabo bildet die Einladung des Bieterkreises, den Submissionstermin und das Nachverhandlungsverbot digital ab – inklusive automatischer Dokumentation für den Vergabevermerk.
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Jetzt kostenlos registrieren →Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.