Direktauftrag
Der Direktauftrag (§ 14 UVgO) ist das einfachste Vergabeverfahren: Bis zu einer bestimmten Wertgrenze darf ein Auftrag direkt an ein Unternehmen vergeben werden – ohne förmliches Verfahren und ohne Pflicht, mehrere Angebote einzuholen. Zwischen den beauftragten Unternehmen soll dabei gewechselt werden.
Die Wertgrenze ist nicht bundeseinheitlich: Bund, Länder und Kommunen setzen sie per Erlass oder eigener Vergaberichtlinie unterschiedlich fest und haben sie zuletzt mehrfach angehoben. Maßgeblich sind immer die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.
Für Bauleistungen – dazu zählen Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen – gilt unterhalb der EU-Schwelle nicht die UVgO, sondern der 1. Abschnitt der VOB/A; auch dort gibt es einen Direktauftrag für Kleinstaufträge, mit eigenen Wertgrenzen.
Auch beim Direktauftrag gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine kurze Dokumentation, warum das Unternehmen ausgewählt wurde, schützt bei der Rechnungsprüfung – auch wenn kein formaler Vergabevermerk vorgeschrieben ist.
Vergabo schlägt anhand des Auftragswerts ein Verfahren vor und dokumentiert jeden Schritt – so ist auch der schnelle Direktauftrag für die Rechnungsprüfung nachvollziehbar festgehalten.
· Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Verfahrensanforderungen hängen von Bundesland, Auftraggeber und Leistungsart ab – maßgeblich sind Ihre internen Vergaberichtlinien.
Kleine Aufträge sauber vergeben – ohne Paragraphen-Studium
Vergabo führt Kommunen Schritt für Schritt durch das Verfahren und dokumentiert alles automatisch. Für Handwerksbetriebe dauerhaft kostenlos.
Jetzt kostenlos registrieren →Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.