Direktauftrag
Der Direktauftrag (§ 14 UVgO) ist das einfachste Vergabeverfahren: Bis zu einer bestimmten Wertgrenze darf ein Auftrag direkt an ein Unternehmen vergeben werden – ohne förmliches Verfahren und ohne Pflicht, mehrere Angebote einzuholen. Zwischen den beauftragten Unternehmen soll dabei gewechselt werden.
Die Wertgrenze ist nicht bundeseinheitlich: Die UVgO nennt einen Grundwert, viele Bundesländer und Kommunen haben ihn per Erlass oder eigener Vergaberichtlinie deutlich angehoben – häufig auf bis zu 25.000 € netto. Maßgeblich sind immer die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.
Auch beim Direktauftrag gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine kurze Dokumentation, warum das Unternehmen ausgewählt wurde, schützt bei der Rechnungsprüfung – auch wenn kein formaler Vergabevermerk vorgeschrieben ist.
Vergabo schlägt anhand des Auftragswerts automatisch das passende Verfahren vor und dokumentiert jeden Schritt – so bleibt auch der schnelle Direktauftrag prüfungssicher.
Kleine Aufträge rechtssicher vergeben – ohne Paragraphen-Studium
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Jetzt kostenlos registrieren →Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.