UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt seit 2017 die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie löste die frühere VOL/A ab und gilt über Haushaltsrecht und Einführungserlasse in Bund und den meisten Bundesländern – teils mit landesspezifischen Abweichungen, insbesondere bei Wertgrenzen.

Die UVgO kennt als Verfahrensarten die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung (mit und ohne Teilnahmewettbewerb), die Verhandlungsvergabe und den Direktauftrag. Zentrale Grundsätze sind Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit.

Für Bauleistungen gilt unterhalb der Schwelle nicht die UVgO, sondern der 1. Abschnitt der VOB/A. Bei gemischten Instandsetzungsaufträgen lohnt daher immer der Blick, welcher Leistungsteil überwiegt.

Hinweis: Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Juni 2026 einen Reformentwurf der UVgO vorgelegt (u. a. weniger Paragraphen, höhere Wertgrenzen). Dieser Entwurf ist noch kein geltendes Recht.

So löst Vergabo das

Wichtig für die Praxis: Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen sind Bauleistungen – dort gilt unterhalb der EU-Schwelle nicht die UVgO, sondern der 1. Abschnitt der VOB/A. Vergabo ist auf genau diese vereinfachten Vergaben ausgerichtet und führt Sie durch Verfahrenswahl, Fristen und Dokumentation, ohne dass Sie Paragraphen nachschlagen müssen.

Verwandte Begriffe

VOB/ADirektauftragVerhandlungsvergabeSchwellenwert

· Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Verfahrensanforderungen hängen von Bundesland, Auftraggeber und Leistungsart ab – maßgeblich sind Ihre internen Vergaberichtlinien.

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Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.