Öffentliche Ausschreibung

Bei der Öffentlichen Ausschreibung (§ 9 UVgO, für Bauleistungen § 3 VOB/A) wird der Auftrag öffentlich bekannt gemacht, und jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Sie ist – gemeinsam mit der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb – der gesetzliche Regelfall unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Der große Wettbewerb sorgt für wirtschaftliche Ergebnisse, bedeutet aber auch mehr Aufwand: förmliche Bekanntmachung, längere Fristen und die Prüfung aller eingegangenen Angebote.

Für kleine Instandsetzungs- und Bauaufträge greifen deshalb in der Praxis meist die einfacheren Verfahren – Direktauftrag und Verhandlungsvergabe –, soweit die Wertgrenzen das zulassen.

So löst Vergabo das

Auf Vergabo können Sie Aufträge auch offen ausschreiben: Alle verifizierten Betriebe mit passendem Gewerk sehen den Auftrag und können ein Angebot abgeben.

Verwandte Begriffe

Beschränkte AusschreibungVerhandlungsvergabeAngebotsfristSchwellenwert

Kleine Aufträge rechtssicher vergeben – ohne Paragraphen-Studium

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Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.