Angebotsfrist

Die Angebotsfrist legt fest, bis wann Angebote eingereicht werden müssen. Verspätet eingegangene Angebote sind grundsätzlich vom Verfahren auszuschließen – unabhängig davon, wie gut sie sind.

Die UVgO schreibt unterhalb der EU-Schwelle meist keine festen Mindestfristen vor, verlangt aber eine „angemessene" Frist (§ 13 UVgO): Sie muss so bemessen sein, dass Unternehmen die Unterlagen prüfen und ein seriöses Angebot kalkulieren können. Für einfache Reparaturaufträge können wenige Tage genügen, für komplexere Leistungen entsprechend mehr.

Fristverlängerungen sind möglich, müssen aber allen Beteiligten gleichzeitig mitgeteilt werden – sonst verletzt der Auftraggeber den Gleichbehandlungsgrundsatz.

So löst Vergabo das

Vergabo überwacht die Angebotsfrist automatisch: Betriebe werden vor Fristablauf erinnert, verspätete Angebote sind technisch ausgeschlossen, und nach Fristende öffnet die Plattform die Angebote zum Submissionstermin.

Verwandte Begriffe

BindefristSubmissionstermin (Angebotsöffnung)Geheimwettbewerb

Kleine Aufträge rechtssicher vergeben – ohne Paragraphen-Studium

Vergabo führt Kommunen Schritt für Schritt durch das Verfahren und dokumentiert alles automatisch. Für Handwerksbetriebe dauerhaft kostenlos.

Jetzt kostenlos registrieren →

Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.