Geheimwettbewerb
Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs verlangt, dass jeder Bieter sein Angebot ohne Kenntnis der Konkurrenzangebote erstellt. Nur so entsteht echter Preiswettbewerb; Absprachen zwischen Bietern sind kartellrechtlich verboten und führen zum Ausschluss.
Auf Auftraggeberseite bedeutet das: Angebote werden bis zur Öffnung unter Verschluss gehalten (§ 41 UVgO), Angebotsinhalte werden nicht an andere Bieter weitergegeben, und auch nach der Öffnung werden Preise Dritter vertraulich behandelt.
Verstöße gefährden das gesamte Verfahren und können Schadensersatzansprüche übergangener Bieter auslösen.
Vergabo erzwingt den Geheimwettbewerb technisch: Angebote sind bis zum Submissionstermin für niemanden einsehbar, und jeder Dateizugriff wird im Audit-Log festgehalten.
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Jetzt kostenlos registrieren →Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.