Nachforderung von Unterlagen
Fehlen einem Angebot Erklärungen oder Nachweise, muss es nicht automatisch ausgeschlossen werden: Der Auftraggeber kann sie nachfordern (§ 41 UVgO) und dafür eine angemessene Frist setzen. Das schützt vor dem Verlust wirtschaftlicher Angebote wegen Formalien.
Nachgefordert werden dürfen unternehmensbezogene Unterlagen (z. B. Bescheinigungen); leistungsbezogene Inhalte, die die Wertung beeinflussen – insbesondere der Preis –, dürfen nicht nachgereicht oder geändert werden.
Die Nachforderung muss für alle Bieter nach gleichen Maßstäben erfolgen. Reicht ein Bieter innerhalb der Frist nicht nach, ist das Angebot auszuschließen.
In Vergabo fordern Auftraggeber fehlende Unterlagen mit zwei Klicks nach; der Betrieb wird benachrichtigt, lädt direkt in der Plattform hoch, und Fristablauf wird automatisch überwacht und dokumentiert.
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Jetzt kostenlos registrieren →Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.