Aufhebung des Vergabeverfahrens

Die Aufhebung (§ 63 UVgO) beendet ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag. Zulässige Gründe sind insbesondere: kein Angebot entspricht den Bedingungen, die Vergabeunterlagen müssen grundlegend geändert werden, schwerwiegende Gründe oder ein unwirtschaftliches Ergebnis.

Die Aufhebung ist zu dokumentieren und den Bietern mitzuteilen. Eine Aufhebung ohne tragfähigen Grund kann Schadensersatzansprüche der Bieter auslösen – zumindest in Höhe ihrer Angebotskosten.

Nach der Aufhebung kann die Leistung – gegebenenfalls mit angepassten Unterlagen – neu ausgeschrieben werden.

So löst Vergabo das

Vergabo führt Sie durch die Aufhebung: Grund auswählen, optional erläutern – alle Bieter werden automatisch informiert, und der Vorgang landet revisionssicher im Vergabevermerk.

Verwandte Begriffe

VergabevermerkBindefristZuschlagskriterien

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Stand: Juli 2026. Dieses Glossar erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wertgrenzen und Details können je nach Bundesland und internen Vergaberichtlinien abweichen – maßgeblich sind die für Ihre Verwaltung geltenden Regelungen.